1.Was sind Anzahlungen?
Anzahlungen (auch: Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) sind Entgelte oder Teilentgelte, die der Unternehmer von seinem Kunden vereinnahmt, bevor er die Leistung vollendet hat.
2. Wann müssen Anzahlungen der Umsatzsteuer unterworfen werden?
Anzahlungen sind immer nach dem Prinzip der Ist-Versteuerung zu versteuern. Das bedeutet, die Umsatzsteuer für Anzahlungen entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat oder Vierteljahr), in dem der Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt hat.
3. Wie lege ich eine Schlussrechnung?
In einer Schlussrechnung, mit der der Unternehmer die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Vollendung der Leistung tatsächlich vereinnahmten Entgelte (Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) sowie die hierauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen. Noch ausstehende Anzahlungen werden somit Bestandteil des Restbetrages der Schlussrechnung.
Hinweis: In Fällen der Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen (§13b Abs.1 Nr.4 UStG) sind nur die vereinnahmten (Netto-) entgelte abzusetzen, da keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.
Beispiel
Schlussrechnung Nr. xxxx vom (Datum)
Bauvorhaben: Errichtung eines Geschäftshauses
Fertigstellung: Datum
|
Entgelt (netto) in EUR |
Umsatzsteuer 19% in EUR |
Gesamt in EUR |
|
1.000.000 |
190.000 |
1.190.000 |
|
|
|
|
abzüglich geleistete Anzahlungen |
|
|
|
10.02.07 |
200.000 |
38.000 |
238.000 |
20.05.07 |
200.000 |
38.000 |
238.000 |
15.08.07 |
400.000 |
76.000 |
476.000 |
|
|
|
|
verbleibende Restzahlung |
200.000 |
38.000 |
238.000 |