Betriebsveranstaltungen sind betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern andrer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern.
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere:
Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Kosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie z. B. Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder. Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen nach Buchstabe g) sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z. B. die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige AfA sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
Die gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt. Auch unübliche Zuwendungen, wie z. B. Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro übersteigt, oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung unterfallen daher § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.
Soweit die aufgeführten Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.
Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften; § 40 Absatz 2 EStG ist anwendbar. Das gilt für alle steuerpflichtigen Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung.
Wird der Freibetrag von 110,00 € überschritten, wird der darüber liegende Betrag zum steuer- und sozialpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit
25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG). Eine solche Pauschalierung der Lohnsteuer kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt.
Geschenke an Arbeitnehmer:
Geschenke an Geschäftsfreunde:
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung den Betrag von 10.000 € nicht übersteigen. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.
Folgende Regelungen sind dabei zu beachten:
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Was kann ich meinen Arbeitnehmern steuerfrei zahlen?
Steuerfrei bleiben:
Der Arbeitgeber zahlt:
|
Minijobs im gewerblichen Bereich |
Minijobs in Privathaushalten |
Kurzfristige Minijobs |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) |
13 % |
5 % |
kein |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (RV) |
15 % |
5 % |
kein |
Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV)4) |
3,6 % |
13,6 % |
kein |
Pauschale Lohnsteuern |
2 % |
2 % |
Steuern an das Betriebs- stättenfinanzamt |
Umlage 1 (U1) bei Krankheit |
1,0 % |
1,0 % |
1,0 % |
Umlage 2 (U2) Schwangerschaft/Mutterschaft |
0,39 % |
0,39 % |
0,39 % |
Insolvenzgeldumlage |
0,12 % |
keine |
0,12 % |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung |
individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
1,6 % |
individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger in Privathaushalten |
an die Knappschaft Bahn-See Minijob-Zentrale bzw. die Unfallversicherung an die zuständige Berufsgenossenschaft.
Für Minijobs im gewerblichen Bereich sowie in Privathaushalten bietet die Minijob Zentrale auf ihrer Homepage einen Minijob-Rechner und einen Haushaltscheck-Rechner an.
Seit 2014 ist mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung der Reisekostenbegriff neu geprägt wurden.
Reisekosten sind Aufwendungen, die beim Steuerpflichtigen aus geschäftlichen oder beruflichen Gründen für einen Einsatz außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte anfallen.
In diesem Zusammenhang können als Reisekosten steuerlich zu berücksichtigende Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungsaufwendungen und Reisenebenkosten entstehen.
Voraussetzungen:
1. Berufliche Veranlassung
Der auswärtigen Tätigkeit muss ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegen. Werden mit der auswärtigen beruflichen Tätigkeit auch private Tätigkeiten verknüpft, dann sind die Aufwendungen nach Maßgabe des Veranlassungsprinzips aufzuteilen (z.B. zeitanteilig).
2. Einsatz außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte
Erstmals ist der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte gesetzlich geregelt. Die erste Tätigkeitsstätte wird durch den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers bestimmt. Da es im Rahmen eines Dienstverhältnisses höchstens einen einzigen Tätigkeitsschwerpunkt gibt, kann ein Arbeitnehmer in jedem Dienstverhältnis maximal eine – oder keine – erste Tätigkeitsstätte haben. Für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte wird insbesondere an die arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen angeknüpft. Ist der Arbeitnehmer einem bestimmten Arbeitsort arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch anderen Tätigkeitsstätten ausübt. Eine dauerhafte Zuordnung liegt vor, wenn sie unbefristet ist, die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses umfasst oder der Arbeitnehmer dort über 48 Monate hinaus tätig werden soll.
3. Definition „erste Tätigkeitsstätte“
Die erste Tätigkeitstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung
> des Arbeitgebers,
> eines dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG),
> eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden), welchem der Arbeitnehmer dauerhaft
(d.h. unbefristet und für die gesamte Dauer des befristeten oder unbefristeten Dienstverhältnisses bzw. mehr als 48 Monate) zugeordnet ist.
Fehlt die Zuordnung des Arbeitgebers, ist von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszugehen, an welcher der Arbeitnehmer
> typischerweise arbeitstäglich oder
> je Arbeitswoche zwei volle Tage oder mindesten 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit,
> dauerhaft tätig wird.
4. Auswärtige Tätigkeitsstätte
Jede vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ist eine Auswärtstätigkeit.
Welche Kosten können dem Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit erstattet werden?
Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht solche zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten sind, können als Reisekosten berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber kann die Fahrtkosten, die dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen PKW entstehen, mit 0,30€ pro gefahrenen Kilometer steuerfrei vergüten.
Verpflegungsmehraufwendungen sind im Inland in folgender Höhe erstattungsfähig:
Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte |
Pauschbetrag in € |
Eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden |
12 |
Anreisetag, bei einer mehrtägigen Dienstreise und Übernachtung außerhalb der Wohnung (keine Mindestabwesenheit) |
12 |
Abreisetag, bei einer mehrtägigen Dienstreise und vorhergehender Übernachtung außerhalb der Wohnung (keine Mindestabwesenheit) |
12 |
Mehrtägige auswärtige Tätigkeit (der Arbeitnehmer ist 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend) |
24 |
Übernachtungskosten
Die anlässlich einer Auswärtstätigkeit entstehenden Übernachtungskosten sind für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe ansetzbar. Nach einem Zeitraum von 48 Monaten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte können maximal 1.000 € (vergleichbar bei einer doppelten Haushaltsführung) als Reisekosten berücksichtigt werden.
Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers sind die Unterkunftskosten anteilmäßig aufzuteilen.
Auch bei Auslandstätigkeiten sind die Kosten grundsätzlich einzeln – durch den Arbeitnehmer – nachzuweisen; vom Arbeitgeber können sie jedoch pauschal erstattet werden.
Ist in einer Rechnung ein Gesamtpreis ausgewiesen, ist dieser inkl. Frühstück um 20% des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen und inkl. Mittag- oder Abendessen um jeweils 40% des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen.
Mindestlohn- gesetzliche Änderungen zum 01.01.2022
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2022 auf 9,82 € und zum 01.07.2022 auf 10,45 €, zum 01.10.2022 auf 12,00 €.
Der Mindestlohn gilt auch für Ihre geringfügig entlohnten Beschäftigten. Da Minijobber/-innen höchstens 450,00 EUR pro Monat verdienen dürfen, sinkt die monatliche Arbeitszeit
ab 01.01.2022 auf höchstens 45,82 Stunden (9,82 €/Stunde x 45,82 Stunden = 449,96 €)
ab 01.07.2022 auf höchstens 43,06 Stunden (10,45 €/Stunde x 43,06 Stunden = 449,98 €)
Das Gehalt eines Arbeitnehmers, der Vollzeit beschäftigt ist, muss zum 01.07.2022 mindestens 1.811,33 € (monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden x 10,45 €/Stunde) betragen.
Bitte prüfen Sie das Gehalt Ihrer Angestellten und teilen Sie uns etwaige Änderungen umgehend mit.
Mit Erhöhung des Mindestlohnes zum 01.10.2022 erhöht sich gleichzeitig die Minijob-Grenze auf 520,00 €. Die monatliche Arbeitszeit der Minijobber darf
ab 01.10.2022 höchstens 43,33 Stunden (12,00 €/Stunde x 43,33 Stunden = 519,96 €) betragen.
Das Gehalt eines Arbeitnehmers, der Vollzeit beschäftigt ist, muss zum 01.10.2022 mindestens 2.080,00 € (monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden x 12,00 €/Stunde) betragen.
Bitte prüfen Sie das Gehalt Ihrer Angestellten und teilen Sie uns etwaige Änderungen umgehend mit.
Aufzeichnungspflichten
Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftszweigen (Bau- Gaststätten- und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport, Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischerwirtschaft) sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zeitnah aufzuzeichnen und diese Daten mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz).
Diese Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn der regelmäßige Monatslohn 2.000 EUR brutto übersteigt und die letzten zwölf Monate auch nachweislich bezahlt wurden. Zudem entfällt die Aufzeichnungspflicht bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).
Eine Hilfe zur Erfassung der täglichen Arbeitszeiten finden unsere Mandanten in unserem Internen Bereich.
Natürlich stehen Ihnen die Mitarbeiter der Steuerkanzlei bei Fragen gerne zur Seite.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um Informationen zum Mindestlohn handelt und keine rechtliche Beratung als Nachfolge hat. Sollten Sie arbeitsrechtliche Fragen zu dem Thema haben, bitten wir Sie, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.