Wer als Unternehmer am innergemeinschaftlichen Warenverkehr der EU teilnehmen möchte, also Waren innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes liefern oder erwerben möchte, braucht zusätzlich zur Steuernummer eine sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt- IdNr.).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist u. a. für die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zuständig.
Auf seiner Homepage finden Sie alle Informationen mit den entsprechenden Links.
Im Bestätigungsverfahren erhalten Sie vom BZSt die Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedsstaat, der sie erteilt hat, gültig ist (einfache Bestätigung) und ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen (qualifizierte Bestätigung).
Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.
Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr., d.h. die Anfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. (Anfrageberechtigung) enthalten.
Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage, können Sie die qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt richten (für E-Mail-Anfrage bitte entsprechendes Kontaktformular nutzen). Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch des Anfragers.
Anfragen zur rechtlichen Würdigung und steuerlichen Auswirkung der jeweiligen Bestätigungsmitteilungen sind nicht an das BZSt, sondern an das für das Besteuerungsverfahren zuständige Finanzamt zu richten.
Kaufleute sind immer buchführungspflichtig und müssen eine Bilanz erstellen, genau wie Handelsgewerbe mit einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Ebenfalls zu den Kaufleuten zählen AG, GmbH, OHG usw..
Nach den Bestimmungen des § 141 der Abgabenordnung sind auch die nachfolgenden Steuerpflichtigen zur Buchführung verpflichtet. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die
gehabt haben.
Damit unterliegen gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, die einen der Grenzwerte überschreiten, der steuerrechtlichen Buchführungspflicht (§ 141 AO).
Nicht Buchführungspflichtige wie kleine Gewerbetreibende und Freiberufler (Ärzte, Architekten, Buchautoren usw.) müssen eine Einnahme-Überschuss-Rechnung abgeben.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist in aller Regel bis zum 10. Tag des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen. Die Finanzbehörden gewähren eine Dauerfristverlängerung von einem Monat, wenn im Februar 1/11 der im Vorjahr letztlich zu zahlenden Umsatzsteuer vorausgezahlt wird. Es wird ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, die Sondervorauszahlung festgesetzt und gezahlt. Im Dezember wird diese Zahlung wieder angerechnet, so dass im Dezember eine geringere Zahllast oder gar eine Erstattung möglich ist. In jedem Fall wird, auf das Jahr gesehen, die gleiche Umsatzsteuer fällig, die ohne den Fristverlängerungsantrag fällig geworden wäre.
Nachteile:
Liquiditätsverlust im Februar. Zinsverlust von Februar bis Dezember.
Vorteile:
Einen Monat länger Zeit, die Belege beizubringen. Weniger Ärger mit dem Steuerberater und keine Verspätungszuschläge.
Das Fazit:
Wir empfehlen allen Mandanten, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen, da es sich im Alltag erwiesen hat, dass schon ein Verspätungszuschlag über das Jahr kostspieliger ist, als jeder Zinsertrag aus dem Verzicht auf die Vorauszahlung.
Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. Allerdings gibt es für die Bilanzierung und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (v. a. bei Kleingewerbe und freien Berufen) unterschiedliche Regelungen bezüglich der Kassenführung, die Sie beim Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben beachten müssen.
Wer seinen Gewinn zulässigerweise mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen.
Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden im Gegensatz zur Bilanzierung keine Bestandskonten ausgewiesen, also auch kein Kassenkonto. Das bedeutet, dass Betriebseinnahmen, die in bar vereinnahmt werden, sofort ins Privatvermögen übergehen, also vom Unternehmer privat entnommen werden. Im Gegensatz dazu muss bei einer Bilanzierung eine Barkasse (Kassenbuch) geführt werden, die den Kassenbestand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ausweist.
Dass Einnahmen-Überschuss-Rechner kein Kassenbuch führen müssen, bedeutet jedoch nicht, dass sie darauf verzichten können, ihre Umsätze (also auch ihre Barumsätze) vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht gilt immer, also auch für Barumsätze. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer seine Umsätze ausschließlich oder überwiegend in bar abwickelt, oder die Bareinnahmen geringfügig sind.
Allgemeine Anforderungen an das Kassenbuch
Die Kassenführung des buchführungspflichtigen Unternehmers muss den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung genügen. Allgemeine Aufzeichnungspflichten erfordern unter anderem, dass
Im Einzelnen bedeutet das:
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % der Aufwendungen abzugsfähig, wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:
Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Die Rechnung muss den Anforderungen des §14 UStG genügen und maschinell erstellt und registriert sein. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen.
Geschenke an Arbeitnehmer:
Geschenke an Geschäftsfreunde:
Wird die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr von 35 EUR überschritten oder wurden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Person insgesamt nicht abzugsfähig.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung den Betrag von 10.000 € nicht übersteigen.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.
Folgende Regelungen sind dabei zu beachten:
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
1. §13b UStG bei Bauleistungen
Nachdem aufgrund der Umsetzung eines Urteils des Bundesfinanzhofes seit April 2014 eine Änderung der Rechtslage beim §13b UStG erfolgt war, gab es in der Praxis große Unsicherheiten bei der Anwendung der Grundzüge des Urteils. Daher wird mit dem sog. Kroatiengesetz ab 1.10.2014 die alte Verwaltungsauffassung wiederhergestellt.
Bei der Anwendung des §13b UStG wird zukünftig auf das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen abgestellt. Um einen besseren Rechtsschutz zu erzielen, wird als Nachweis eine neue Bescheinigung eingeführt (UST 1 TG).
Ein nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen wird bei Firmen angenommen, wenn diese selbst Bauleistungen von mindestens 10% Ihres Gesamtumsatzes erbringen.
Diese neue Bescheinigung stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger aus. Die Gültigkeit ist auf maximal 3 Jahre beschränkt, und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Die schon seit Jahren bestehende Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG wird dadurch nicht ersetzt und muss weiterhin vorhanden sein.
Hinweise zur Anwendung:
Sind Sie ein Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen (regelmäßig mehr als 10-% des Gesamtumsatzes) erbringt, dann müssen Sie Folgendes beachten:
a) Bauleistungen, die Sie beziehen (z.B. Leistungen von Subunternehmern)
Sie müssen auf der Anwendung des §13b bestehen. Dazu können Sie Ihrem Auftraggeber als Nachweis Ihre eigene Bescheinigung für §13b UStG übergeben.
ACHTUNG: Wenn Sie dennoch von dem Subunternehmer eine Rechnung mit Vorsteuerausweis erhalten und bezahlen, steht Ihnen trotz im Übrigen korrekter Rechnung kein Vorsteuerabzug zu. Daher dürfen Sie solche Rechnungen nicht akzeptieren und nicht bezahlen. Bei Zweifeln, ob eine Leistung als Bauleistung einzustufen ist, ist es zu empfehlen dennoch §13b UStG anzuwenden (es besteht Vertrauensschutz, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt).
Sie müssen eine bei Zahlung der Rechnung an den Leistenden Ihre gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG Subunternehmers vorliegen haben, sonst sind Sie verpflichtet eine „Bauabzugssteuer“ von 15 Prozent einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die bisherigen Bagatellgrenzen2) gelten wie bisher weiter. Erfolgt eine vollständige Bezahlung an den Subunternehmer, ohne dass eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, kann das Finanzamt die „Bauabzugssteuer“ dennoch von Ihnen nachfordern.
b) Bauleistungen, die Sie erbringen
Sofern Ihr Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, muss § 13b zwingend angewendet werden. Damit Sie sicherstellen, dass Ihr Auftraggeber wirklich selbst Bauleistungen erbringt, sollten Sie sich von ihm eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung für §13b UStG übergeben lassen. Ohne eine solche Bescheinigung besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer von Ihnen nachfordert, auch wenn Sie diese nicht berechnet und erhalten haben. Bei Folgeaufträgen müssen Sie sich erneut eine aktuell gültige Bescheinigung übergeben lassen. Alternativ können Sie auch sicherstellen, dass die Ihnen bereits vorliegende Bescheinigung nicht ausgelaufen ist. Nach derzeitigem Stand sollten Sie sich sicherheitshalber zusätzlich formlos bestätigen lassen, dass die Ihnen bereits vorliegende Bescheinigung vom Finanzamt nicht widerrufen wurde.
Sie müssen Ihrem Auftraggeber Ihre eigene gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vorlegen, denn sonst behält er von Ihrem Rechnungsbetrag die „Bauabzugssteuer“ von 15 Prozent ein. Auch hier gelten die bisherigen Bagatellgrenzen weiter.
c) Bauleistung - Definition und Abgrenzung
Unter Bauleistungen werden steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen verstanden, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d. h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden. Nicht als Bauleistung zählen z.B. Reparaturen an Bauwerken, wenn das Gesamtnettoentgelt nicht mehr als 500 € beträgt. Zur Abgrenzung ob es sich um eine Bauleistung handelt, möchten wir auf eine Verfügung der Finanzverwaltung verweisen, die Sie im Infobereich unserer Homepage finden (Oberfinanzdirektion Niedersachsen aus dem März 2014). Darin finden Sie in Tabellenform die Beurteilung vieler Einzelleistungen.
d) Rechnungsstellung
Bitte beachten Sie auch, dass jede Rechnung nach §13b UStG den Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten muss. Eine Musterrechnung finden Sie in der vorgenannten Verfügung der OFD Niedersachsen auf der letzten Seite (Seite 12).
e) Übergangsfälle
Derzeit ist noch unklar, wie Leistungen abzurechnen sind, die unter den bis 30.09.2014 gültigen Rechtslagen begonnen wurden, für die bereits Anzahlungen abgerechnet wurden, und für die sich jetzt eine andere Beurteilung der Steuerschuldnerschaft ergibt. Hier muss die Rechtsentwicklung abgewartet werden. Wir empfehlen, dass Auftraggeber und Auftragnehmer jedes Bauvorhaben in Bezug auf §13b UStG prüfen und für alle künftigen Abschlagsrechnungen die Neuregelungen beachten. Die Altrechnungen sollten vorerst nicht angepasst werden. Vor Stellung von Schlussrechnungen, bei denen theoretisch in voller Höhe das neue Recht zur Anwendung kommt, empfiehlt sich die Prüfung, ob diesbezüglich mittlerweile eine Äußerung der Finanzverwaltung vorliegt.
2. §13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen
Die bisherigen Regelungen zur Anwendung der §13b auf Gebäudereinigungsleistungen wurden im Rahmen der Gesetzesneufassung inhaltlich nicht verändert, jedoch wurden die bisherigen Vorgaben konkretisiert. Schon bisher ist §13b UStG auf diese Leistungen anzuwenden, wenn der Auftragnehmer nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Neu ist jedoch, dass nunmehr gesetzlich normiert ist, dass Nachhaltigkeit für diesen Zweck vorliegt, wenn die Gebäudereinigungsleistungen mehr als 10% des Gesamtnettoumsatzes ausmachen.Auch die schon bisher bestehende Bescheinigung für Zwecke des §13b UStG gilt grundsätzlich weiter, wurde aber im Rahmen der Neuregelung mit den Bauleistungen in einem einzigen Bescheinigungsformular zusammengefasst.
3. §13b UStG für Metallerzeugnisse, Metalle und andere Gegenstände ab dem 01.10.2014
Wegen der massiven Umsatzsteuerausfälle in der Metallbranche und Elektronikbranche wurde die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auch auf weitere Warengruppen ausgeweitet.
a) Metalle und Metallerzeugnisse
Dazu wurde § 13b Abs. 2 UStG wurde um eine Nummer 11 ergänzt. Diese führt mit Wirkung ab 01.10.2014 einen Steuerschuldübergang für die Lieferung der Edelmetalle Silber, Gold und Platin sowie aller unedlen Metalle ein. Eine vollständige Liste der betroffenen Metalle findet sich in neu angefügten Anlage 4 zum UStG.
Wichtig: Diese Regelung gilt für Lieferungen der betroffenen Metalle und Metallerzeugnisse zwischen allen Unternehmern, unabhängig davon, ob es sich um Bauunternehmen handelt.
ACHTUNG: Wenn eine Lieferung unter die Vorschrift fällt, haben Sie auch trotz im Übrigen korrekter Rechnung keinen Vorsteuerabzug.
Das ist insbesondere kritisch, da nach derzeitigem Stand auch Standardgegenstände, die in Baumärkten und im übrigen Einzelhandel verkauft werden, darunter fallen (z.B. Alufolie für Lebensmittel, Schrauben und Muttern aus Eisen und Stahl). Hier ist die Rechtsentwicklung noch abzuwarten, denn die Vorschriften sind praxisfern. Theoretisch müsse jeder Unternehmer beim Kauf von Metallerzeugnissen (z.B. in Baumärkten) explizit nachfragen, ob Gegenstände dabei sind, die unter die Neuregelung fallen.
b) Tablet-Computer und Spielekonsolen
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sah bislang nur für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise einen Steuerschuldübergang vor, sofern das Entgelt für einen wirtschaftlichen Vorgang mindestens 5.000 € beträgt. Ab 01.10.2014 gilt die Regelung auch für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen.
Nicht unter die Regelungen des §13b UStG fällt dagegen generell die Lieferung von Gegenständen, für welche die Differenzbesteuerung nach §25a UStG angewandt wurde.
4. Vertrauensschutz / Nichtbeanstandensregel
Ab dem 01.10.2014 gilt eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung. Danach bleibt es auch dann bei der Umkehrung der Steuerschuld (Anwendung des §13b UStG), wenn sich später herausstellt, dass §13b UStG eigentlich nicht anwendbar ist. Das ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass dadurch keine Steuerausfälle auftreten. Das kann kritisch sein, wenn der Leistungsempfänger nicht ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausführt oder die Leistung für den privaten Bereich bezieht und dann die nach §13b UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht korrekt an das Finanzamt abführt. Daher sollten Sie bei Ihren eigenen Umsätzen als leistender Unternehmer so genau wie möglich prüfen, ob §13b UStG anzuwenden ist, und nicht pauschal auf die Vertrauensschutzregelung vertrauen. Sonst drohen unter Umständen Nachforderungen durch die Finanzverwaltung.
Bei Fragen zum § 13b UStG kontaktieren Sie uns bitte.
__________________________
Fußnoten:
1) Sie können die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen Ihrer Subunternehmer nach vorheriger Registrierung unter http://eibe.bff-online.de/eibe/ abfragen. Die Abfrage ist nicht verpflichtend, wenn Sie kein Zweifel an der Gültigkeit der Bescheinigung haben und Ihnen diese für den entsprechenden Auftrag übergeben wurde. Bei negativer Abfrage sind Sie allerdings verpflichtet den Vorgang so zu behandeln, als läge keine Bescheinigung nach §48b EStG vor.
2) Bagatellgrenze: Von der Erhebung der Bauabzugsteuer und der Vorlage der Bescheinigung nach §48b EStG kann abgesehen werden, wenn die Entgelte aller Leistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 5.000 € betragen. Diese Freigrenze erhöht sich auf 15.000 Euro, falls der Leistungsempfänger nur deshalb zum Abzug der Steuer verpflichtet ist, da er ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erbringt (betrifft hauptsächlich die private Vermietung und Verpachtung).
Für alle bilanzierenden Kaufleute ergibt sich zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen. Diese sind grundsätzlich am Bilanzstichtag (üblicherweise am 31.12.) vorzunehmen.
Dabei sind folgende zeitliche Erleichterungen zulässig:
Formerfordernisse und Aufbewahrung:
Seit dem 01.01.2018 ist durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtsüberlassungen die neue Gesetzesregelung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern anzuwenden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG können diese im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die vorangegangenen Grenzwerte in Höhe von 410,00 € (netto) wurden auf 800,00 € (netto) angehoben. Auch die Grenze der gesonderten Aufzeichnungspflicht wurde angehoben, von 150,00 € (netto) auf 250,00 € (netto). Bei der Ermittlung der Grenzwerte sind stets die Anschaffungskosten zu betrachten.
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 800,00 € (netto) betragen, werden linear abgeschrieben. Die gewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich mithilfe der Abschreibungstabelle (Afa-Tabelle).
Alternativ gibt es die Regelung zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG. Hier beträgt der untere Grenzwert zukünftig 250,00 € (netto), der obere Grenzwert von 1.000,00 € (netto) bleibt unverändert.
Seit 2007 ersetzt der Investitionsabzugsbetrag die Ansparrücklage.
Der Investitionsabzugsbetrag verlagert das Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts.
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (z.B. für Computer, Büromöbel, Fahrzeuge usw.) können bis zu 40% der Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Die Begünstigung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Anlagegüter.
Zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll, dürfen folgende Größenmerkmale nicht überschritten werden:
Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Selbständigen ein Betriebsvermögen in Höhe von 235.000,00 EUR und bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000,00 EUR.
Sprechen Sie uns an, wir prüfen gern für Sie, ob sich in Ihrem Fall vielleicht der Wechsel von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanz lohnt.
Weitere Voraussetzungen, neben der Investitionsabsicht, sind eine voraussichtlich fast ausschließlich betriebliche Nutzung in den 3 folgenden Wirtschaftsjahren und ein 2-jähriger Verbleib des Wirtschaftsgutes im inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen.
Gegenüber dem Finanzamt ist das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben.
Beispiel:
Zu der Gruppe von „Transportfahrzeugen“ können sowohl ein Lkw und ein Gabelstapler wie auch ein Anhänger zählen, nicht jedoch ein der Personenbeförderung dienender Pkw.
Die Höhe der in einem 4-jährigen Investitionszeitraum gebildeten Investitionsabzugsbeträge ist auf insgesamt 200.000,00 EUR je Betrieb begrenzt.
Der Abzugsbetrag wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung außerbilanziell hinzugerechnet.
Erfolgt innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags keine Investition, ist dieser im Jahr der Bildung rückgängig zu machen. Die sich daraus ergebenden Mehrsteuern entsprechen den eingesparten Steuerbeträgen und führen ggf. zu Nachzahlungszinsen.
Für Existenzgründer gibt es keine besonderen Vorschriften. Eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes vor Existenzgründung ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages.