(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3) 1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. 2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.
(4) 1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen
sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil
davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f)
eingetragen worden ist;
4a. 1wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der
Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist
(§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG) G. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2616 m.W.v. 1. Januar 2021
Quelle: buzer.de
Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 bei Pflichtveranlagung
Bitte beachten Sie, dass die Abgabefristen zwar verlängert wurden aber hierfür auch die Fristverstöße härter bestraft werden.
Für jeden verspäteten Monat werden mindestens 25 Euro festgesetzt.
Zudem können auch Zwangsgeld, Steuerschätzung und Verspätungszinsen die Folge sein.
Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 bei Antragsveranlagung
Die Steuererklärung 2019 muss dem Finanzamt spätestens bis zum 31. Dezember 2023 vorliegen.
Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, bleibt für die Abgabe bis zum 2. Januar 2024 Zeit.
Einkommensteuer-Tarifzonen ab dem Jahr 2020
Zone |
Zu Versteuerndes Einkommen |
Tarifliche ESt |
I. Nullzone |
bis zu 9.408 EUR (Grundfreibetrag) |
0 EUR |
II. erste linear-progressive Zone |
von 9.409 EUR bis zu 14.532 EUR |
Linear ansteigender Grenzsteuersatz von 14% (Eingangssatz) auf 23,97% |
III. zweite linear-progressive Zone |
von 14.533 EUR bis 57.051 EUR |
Linear ansteigender Grenzsteuersatz von 23,97% auf 42% |
IV. erste Proportionalzone |
von 57.052 EUR bis 270.500 EUR |
Konstanter Steuersatz von 42% |
V. zweite Proportionalzone |
ab 270.501 EUR |
Konstanter Steuersatz von 45% |
Kinder sind:
Ein Kind wird steuerlich immer berücksichtigt, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen der Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich. In den Fällen der Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Freibeträge für das Kind § 32 (6) EStG
Der Kinderfreibetrag beträgt pro Kind und Jahr maximal bisher:
in 2020: 2.586 €/ 5.172 € in 2021: 2.730 €/ 5.460 €
Zusätzlich wird ein Betreuungsfreibetrag pro Kind und Jahr gewährt von maximal
in 2020: 1.320 €/ 2.640 € in 2021: 1.464 €/ 2.928 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG
Alleinerziehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 1.908 € im Kalenderjahr geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht und sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um weitere 240 €.
Regelung für 2020 und 2021:
Der Freibetrag von 1.908 € erhöht sich um 2.100 € auf 4.008 €.
Voraussetzung für diesen Freibetrag ist die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes.
(§ 139 b AO die Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben)
Kinderbetreuungskosten § 10 (1) Nr. 5 EStG
Es können 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nicht begünstigt sind: Verpflegungskosten, Aufwendungen für Freizeit wie Musikschule, Sportverein etc.
Schulgeld § 10 (1) Nr. 9 EStG
Schulgeldzahlungen für Ihr Kind, können Sie unter den Voraussetzungen, dass
Der Freibetrag beträgt maximal 924 € pro Kind pro Jahr und ist abhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes.
Kindergeld § 66 EStG
Das monatliche Kindergeld beträgt in ab 01.07.2019 /ab 01.01.2021
für das 1. und 2. Kind je Kind 204 € / 219 €
für das 3. Kind 210 € / 225 €
für das 4. und jedes weitere Kind 235 € / 250 €
Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz)
Für geringfügig verdienende Eltern bzw. Elternteile wird auf gesonderten Antrag bei der Familienkasse ein Kinderzuschlag gezahlt. Der Kinderzuschlag beträgt ab 01.07.2019 185 €/ ab 01.01.2021 bis zu 205 € pro Kind und Monat.
Kinderzulage (Altersvorsorgezulage § 85 EStG)
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird:
Der steuerpflichtige Teil der Rente ist von verschiedenen Faktoren, wie:
- Beginn der Rente,
- Besteuerungsanteil und
- Rentenanpassungsbetrag
abhängig.
Wir empfehlen allen Rentnern, sich bei der Rentenversicherung eine Rentenbezugsmitteilung für die Alters- wie auch für die Witwenrente anzufordern, denn die überwiegende Anzahl der Rentner, die Alters- und Witwenrente erhalten, unterliegen der Steuerpflicht.
Mit diesen Rentenbezugsmitteilungen können Sie sich gern einen Beratungstermin in unserer Kanzlei vereinbaren.
Nur so können Sie sicher sein, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder einen Befreiungsantrag stellen können.
Was kann ich in der Steuererklärung geltend machen?
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis/ Haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerkerleistungen und Energetische Maßnahmen (neu ab 01.01.2020)
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Haushaltshilfe/Mini-Job)
→ Höchstbetrag 2.550 € x 20% = 510 €
Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat, u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern - sofern die Aufwendungen nicht bereits Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben darstellen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis)
→ Höchstbetrag 20.000 € x 20% = 4.000 €
Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.:
Handwerkerleistungen
→ Höchstbetrag 6.000 € x 20% = 1.200 €
Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
Energetische Maßnahmen je Objekt der Eigennutzung ab 01.01.2020
→20% der Maßnahmen höchstens 40.000 € verteilt auf 3 Jahre
(7% max. 14.000 € im 1.Jahr, 7% max. 14.000 € im 2. Jahr, 6% max. 12.000 € im 3. Jahr)
=>mehrere energetische Einzelmaßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (bei Eigentum mehrerer Personen wird die Steuerermäßigung aufgeteilt, geltend machen kann seinen Anteil, wer das entsprechende Gebäudeteil zu eigenen Wohnzwecken nutzt)
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
=> das begünstigte Objekt muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.
=>Voraussetzung für die Förderung ist,
=> Kein Anspruch entsteht, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder
eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder
eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird oder
es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Dazu zählen beispielsweise
Neuerungen zur Pendlerpauschale/Entfernungspauschale/Mobilitätsprämie/Homeofficepauschale
Pendlerpauschale/Entfernungspauschale
Die Pendlerpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung den Arbeitnehmern gewährt, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer 1. Tätigkeitsstätte tragen müssen, unabhängig vom Fortbewegungsmittel.
Bei Nutzung eines Pkws können für jeden Entfernungskilometer (einfache Strecke) 0,30 EUR angesetzt werden.
Ab 2021 können ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € und
ab 2024 können ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 € geltend gemacht werden.
Mit der Entfernungspauschale sind bis auf Unfallkosten alle Ausgaben für die Anfahrt abgegolten.
Das bedeutet, dass Sie z.B. Parkgebühren, Diebstahl, Versicherung oder Finanzierungskosten nicht mehr gesondert absetzen dürfen.
Mobilitätsprämie
gilt für Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026
Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wird die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.
Homeoffice
gilt für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegenen Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes, hat der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit der Altersvorsorge eingeführt. Beiträge zu sogenannten „Rürup-Versicherungen” werden danach wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich gefördert.
Welche Voraussetzungen sind das?
Die nach dem 31. 12. 2004 abgeschlossene kapitalgedeckte Versicherung muss eine monatliche Leibrente zugunsten des Steuerpflichtigen vorsehen, die frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Abschluss der Versicherung nach dem 31.12.2011 ab Vollendung des 62. Lebensjahres) zu zahlen ist. Die monatlichen Rentenzahlungen müssen gleichbleibend oder steigend sein und lebenslang gezahlt werden. Die Ansprüche aus der „Rürup-Versicherung” dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein (Ausnahme: Kleinbetragsrente). Die „Rürup-Rente” kann mit einer Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) ergänzt werden, wobei mehr als 50 v.H. der Beiträge für die eigene Altersversorgung geleistet werden müssen und die Leistungen nur in Form einer auf das Leben des Berechtigten bezogenen Leibrente erbracht werden können. Altersversorgung und Zusatzversorgung müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein.
Ab 01.01.2014 können auch Beiträge in eine Basisrentenversicherung, die nur den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit absichert, steuermindernd geltend gemacht werden.
Sowohl die Basisrentenverträge an sich als auch die Verträge zur Basisrente-Erwerbsminderung müssen vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert werden. Ein zertifizierter Vertrag garantiert die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die steuerliche Anerkennung notwendig sind.
Weitere Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge ist, dass der Versicherungsnehmer der Datenübermittlung durch das Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung zugestimmt hat.
Neuerungen ab 2021
Abschreibung Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 7 Abs. 2 EStGè gilt für VZ 2020 und 2021
Als steuerlicher Investitionsanreiz ist eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG) eingeführt worden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Behinderten-Pauschbetrag Behinderten-Pauschbetragsgesetz: § 33b Abs. 3 EStGè gilt ab VZ 2021
Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Zugleich wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 als wird verzichtet. Außerdem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt.
Corona-Sonderzahlungen Corona-Steuerhilfegesetz, Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 11a EStG
Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.
Ehrenamt Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 26a Satz 1 EStGè gilt ab VZ 2021
Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht.
Einkommensteuertarif Zweites Familienentlastungsgesetz: §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStGè gilt ab VZ 2021 bzw. ab 2022
Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2021 auf 9.744 EUR. Ab dem 1.1.2022 ist eine weitere Anhebung auf 9.984 EUR vorgesehen. Der Kinderfreibetrag wird auf 2.730 EUR erhöht.
Entfernungspauschale Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: § 9 Abs. 1 EStGè gilt für VZ 2021 bis 2026
Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Im Vermittlungsausschuss wurde außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.
Dies gilt entsprechend für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gilt und bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten.
Gemeinnützigkeit Jahressteuergesetz 2020: § 52 Abs. 2 Satz 1 AOè gilt ab Tag nach der Verkündung
Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hilfe anderer Zwecke, wie z. B. Umwelt- und Naturschutz überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden konnte. Die Erweiterung der Katalogzwecke um die "Förderung der Ortsverschönerung" bündelt in verschiedenen Katalogzwecken enthaltene Aspekte. Soweit eine private Organisation die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies künftig als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden.
Homeoffice Jahressteuergesetz 2020: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStGè gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegenen Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
Investitionsabzugsbetrag 1 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, ist diese auf 4 Jahre verlängert worden. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.
Investitionsabzugsbetrag 2 Jahressteuergesetz 2020: § 7g EStG
Mit der Gesetzesänderung fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG im Jahr der Investition und im Folgejahr. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Die Regelung ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Kindergeld/-freibetrag Zweites Familienentlastungsgesetz: §§ 32 Abs. 1 EStG, § 6 BKGG
è gilt ab VZ 2021
Der Kinderfreibetrag wird auf 2.730 EUR und das monatliche Kindergeld wird um 15 EUR pro Kind erhöht.
Kurzarbeitergeld Corona-Steuerhilfegesetz, Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr 28a EStG
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind aber in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter Nr. 15 einzutragen.
Die Steuerbefreiung war zunächst auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden. Die Befristung ist dann aber um ein Jahr verlängert worden (bis 1.1.2022).
Mobilitätsprämie Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: §§ 101 bis 109 EStGè gilt für VZ 2021 bis 2026
Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wird die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.
Pflege-Pauschbetrag Behinderten-Pauschbetragsgesetz: § 33b Abs 6 EStGè gilt ab VZ 2021
Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages wird unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich sein. Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird erhöht (von 924 EUR auf 1.800 EUR).
Außerdem wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den
Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt.
Solidaritätszuschlag Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995: §§ 3, 4 SolzG 1995
è gilt ab VZ 2021
Der Zuschlag wurde bisher nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt (§ 3 SolzG 1995). Diese Freigrenze wird auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben. Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.
Sonderausgaben Jahressteuergesetz 2020: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStGè gilt ab VZ 2021
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistung mit einer der abschließend in § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG aufgezählten Vermögensübertragungen in Zusammenhang steht. Die Zahlungen sind vom Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern. Nun wird die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden.
Übungsleiterpauschale Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 26 Satz 1 EStGè gilt ab VZ 2021
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht.
Umsatzsteuersatz 1 Corona-Steuerhilfegesetz: § 12 (2) UStG è 01.07.2020-30.06.2021
In der Gastronomie kommt für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken in der Gastronomie vorübergehend der ermäßigte Mehrwertsteuersatz einheitlich zur Anwendung.
Umsatzsteuersatz 2 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: §§ 12 Abs.1, 28 (1),(2) UStGè01.07.-31.12.20
Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ist der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für der ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt worden.
Ab dem 1.1.2021 gelten wieder 19 bzw. 7 %.
Umsatzsteuer-Voranmeldung Bürokratieentlastungsgesetz III: § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG
ègilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026
Zugunsten der Unternehmensgründer wird zeitlich befristet die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ausgesetzt, wenn die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Hierzu ist in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Unterhaltsleistungen Zweites Familienentlastungsgesetz: § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG
ègilt ab VZ 2021 bzw. ab VZ 2022
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird angehoben:
Ab dem VZ 2021 auf 9.696 EUR und ab dem VZ 2022 auf 9.984 EUR.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis Jahressteuergesetz 2020: § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV
ègilt ab 01.01.2021
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben.
Versorgungsleistungen Jahressteuergesetz 2020: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStGè gilt ab VZ 2021
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistung mit einer der abschließend in § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG aufgezählten Vermögensübertragungen in Zusammenhang steht.
Die Zahlungen sind vom Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern. Zur Verbesserung der Bearbeitung und Gewährleistung des Korrespondenzprinzips wird die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden.
Wohnraumvermietung Jahressteuergesetz 2020: § 21 Abs. 2 Satz 1 EStGè gilt ab VZ 2021
Die Vorschrift typisiert in ihrer bisherigen Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.
Zugewinngemeinschaft Jahressteuergesetz 2020: § 5 Abs. 6 ErbStG
Im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung gewährt, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, wird durch einen neuen Satz 6 die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes
Quelle: Haufe.de