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Steuerabzug bei Bauleistungen: jetzt Folgebescheinigung beantragen

Am 1.1.2002 ist ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden.

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Entsprechend darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.


Freistellungsbescheinigungen sind nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung wird auf Antrag frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer ausgestellt.

Bitte prüfen Sie Ihre Bescheinigungen und stellen Sie ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag. Wann erbringe ich Bauleistungen nach 13b UStG, bzw. erhalte eine solche?

Mehr dazu erfahren Sie in unserm FAQ: Wann erbringe ich Bauleistungen nach 13b UStG, bzw. erhalte eine solche?

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